Das OLG Frankfurt hat einen Sachmangel am Womo bei mangelnder Zuladung bestätigt, der zum Rücktritt vom Kauf berechtigt. (Foto: OLG Frankfurt)

Das OLG Frankfurt hat einen Sachmangel am Womo bei mangelnder Zuladung bestätigt, der zum Rücktritt vom Kauf berechtigt. (Foto: OLG Frankfurt)

Alles was Recht ist – Mangelnde Zuladung im Womo ein Rücktrittsgrund?

Recht & Gesetz, Verkehr

Ein Wohnmobil, dessen zulässige Hinterachslast bereits dann erreicht beziehungsweise überschritten ist, wenn auf den hinteren (Not-)Sitzen zwei Personen mit einem Körpergewicht von jeweils 75 Kilogramm Platz nehmen, und dessen hinterer Stauraum in diesem Fall überhaupt nicht genutzt werden kann, ist mangelhaft (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB). Dieser Sachmangel berechtigt zum Rücktritt vom Kaufvertrag.

Der Fall:
Der Kläger erwarb von der Beklagten auf der Grundlage einer schriftlichen Bestellung vom August 2011 ein Wohnmobil zum Preis von 79.799,- Euro. Das Fahrzeug verfügte über verschiedene Sonderausstattungen; unter anderem sind im hinteren Bereich zwei zusätzliche (Not-)Sitze vorhanden. In der Folgezeit stellte sich heraus, dass das in den Fahrzeugpapieren angegebene Leergewicht des Wohnmobils in fahrbereitem Zustand (3.567 Kilogramm) nicht stimmte.

Tatsächlich – und später gutachterlich bestätigt – hatte das Fahrzeug ein Leergewicht von etwa 3.900 Kilogramm. Damit war es nicht möglich, vier Personen plus entsprechendes Gepäck in dem Reisemobil zu transportieren, weil die zulässige Achslast der Hinterachse überschritten worden wäre.

Begründung:
Das OLG Frankfurt bestätigte in seinem Urteil die objektiv berechtigten Erwartung eines Käufers, der ein für vier Personen zugelassenes Wohnmobil erwirbt und davon ausgeht, dass dieses auch für die Nutzung durch vier Personen geeignet und verwendbar ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die zulässige Hinterachslast des streitgegenständlichen Wohnmobils bereits dann erschöpft beziehungsweise überschritten ist, wenn auf den hinteren (Not)Sitzen zwei Personen mit einem als durchschnittlich angenommenen Körpergewicht von 75 Kilogramm Platz nehmen.

Kann ein Wohnmobil, das für vier Personen zugelassen ist, wegen einer Gewichtsbeschränkung nicht in Maximalbesetzung und inklusive Nutzung des Stauraums genutzt werden, so liegt ein Sachmangel vor und der Käufer kann vom Kaufvertrag zurücktreten. (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 02. Januar 2015, Az.: 26 U 31/14).

Infos:   Zur Webseite des OLG Frankfurt am Main