Mit der Novelle der StVO treten am 28. April 2020 eine Reihe von wichtigen neuen Verkehrsvorschriften in Kraft. (Foto: BMVI)

Mit der Novelle der StVO sollte am 28. April 2020 eine Reihe von wichtigen neuen Verkehrsvorschriften in Kraft treten. (Foto: BMVI)

Neuer Bußgeldkatalog 2020 – Das ändert sich jetzt! Punkte ab 21 km/h Geschwindigkeitsübertretung

Recht & Gesetz, Sicherheit, Verkehr

Bundesminister Andreas Scheuer hatte die Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und anderer Regelungen im Herbst 2019 vorgelegt. Der Bundesrat hat der Novelle am 14. Februar 2020 mit Maßgaben zugestimmt. Die Novelle wird am Montag, 27. April 2020, im Bundesgesetzblatt (Nr. 19) veröffentlicht und tritt damit am Dienstag, 28. April 2020, in Kraft.

Bundesminister Andreas Scheuer: Sie ist da! Die StVO-Novelle tritt am 28. April in Kraft. Ich freue mich, denn damit machen wir unsere Mobilität sicherer, klimafreundlicher und gerechter! Die neuen Regeln stärken insbesondere die schwächeren Verkehrsteilnehmer. Wir schaffen mehr Schutz für Radfahrende und Vorteile für das Carsharing sowie elektrisch betriebene Fahrzeuge. Und ab sofort wird jeder härter bestraft, der die Rettungsgasse blockiert.


Die Novelle enthält unter anderem folgende Änderungen und neue Bußgelder:

Überschreitung Regelsatz/Punkte innerorts Regelsatz/Punkte außerorts Fahrverbot für Verstoße innerorts Fahrverbot für Verstoße außerorts
bis 10  km/h 30,- Euro 20,- Euro
11 – 15 km/h 50,- Euro 40,- Euro
16 – 20 km/h 70,- Euro 60,- Euro
21 – 25 km/h  80,- Euro / 1 Punkt  70,- Euro / 1 Punkt 1 Monat
26 – 30 km/h 100,- Euro / 1 Punkt  80,- Euro / 1 Punkt 1 Monat 1 Monat
31 – 40 km/h   160,- Euro / 2 Punkte 120,- Euro / 1 Punkt 1 Monat 1 Monat
41 – 50 km/h   200,- Euro / 2 Punkte   160,- Euro / 2 Punkte 1 Monat 1 Monat
51 – 60 km/h   280,- Euro / 2 Punkte   240,- Euro / 2 Punkte   2 Monate 1 Monat

Neue Regelungen zur Stärkung des Radverkehrs

Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern

Durch eine Neufassung der bestehenden Regelung wird klargestellt, dass das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden grundsätzlich gestattet ist. Lediglich wenn andere Verkehrsteilnehmende behindert werden, muss hintereinander gefahren werden.

Besonders zum Schutz der Radfahrer sind viele neue Vorschriften und Verkehrszeichen erlassen worden. (Grafik: BMVI)
Besonders zum Schutz der Radfahrer sind viele neue Vorschriften und Verkehrszeichen erlassen worden. (Grafik: BMVI)

Mindestüberholabstand für Kfz

Es wird ein Mindestüberholabstand von 1,5 Meter innerorts und von zwei Meter außerorts für das Überholen von zu Fuß Gehenden, Radfahrenden und Elektrokleinstfahrzeugführenden durch Kraftfahrzeuge festgeschrieben. Bisher schreibt die StVO lediglich einen „ausreichenden Seitenabstand“ vor.

Schrittgeschwindigkeit für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen innerorts

Für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen wird aus Gründen der Verkehrssicherheit innerorts Schrittgeschwindigkeit (4 bis 7, max. 11 km/h) vorgeschrieben. Verstöße können mit einem Bußgeld in Höhe von 70,- Euro sanktioniert werden. Außerdem wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen.

Personenbeförderung auf Fahrrädern

Auf Fahrrädern dürfen Personen mitgenommen werden, wenn die Fahrräder zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind und der Fahrzeugführende mindestens 16 Jahre alt ist.

Grünpfeil ausschließlich für Radfahrer

Mit der StVO-Novelle wird die bestehende Grünpfeilregelung auch auf Radfahrer ausgedehnt, die aus einem Radfahrstreifen oder baulich angelegten Radweg heraus rechts abbiegen wollen. Außerdem wird ein gesonderter Grünpfeil, der allein für Radfahrer gilt, eingeführt.

Generelles Haltverbot auf Schutzstreifen

Schutzstreifen für den Radverkehr trennen den Rad- und den Autoverkehr mit einer gestrichelten weißen Linie (Zeichen 340 der StVO). Autos dürfen dort zwar nicht parken, aber bislang noch bis zu drei Minuten halten. Dies führt vielfach dazu, dass die Radfahrenden Schutzstreifen nicht durchgängig nutzen können, weil ihnen haltende Autos den Weg versperren. Deshalb wird dort ein generelles Haltverbot eingeführt.

Einrichtung von Fahrradzonen

Analog zu den Tempo 30-Zonen sollen in Zukunft auch Fahrradzonen angeordnet werden können. Die Regelung orientiert sich an den Regeln für Fahrradstraßen: Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Auch Elektrokleinstfahrzeuge werden hier fahren dürfen. Die Straßenverkehrsbehörden werden Fahrradzonen unter erleichterten Voraussetzungen anordnen können.

Ausweitung des Parkverbots vor Kreuzungen und Einmündungsbereichen

Das BMVI will die Sicht zwischen Straße und Radweg verbessern und damit die Sicherheit speziell von Radfahrenden erhöhen. Das Parken vor Kreuzungen und Einmündungen wird daher in einem Abstand von bis zu je acht Metern von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten verboten, wenn ein straßenbegleitender baulicher Radweg vorhanden ist.

Vereinfachung für Lastenfahrräder

Um speziell für Lastenfahrräder Parkflächen und Ladezonen vorhalten zu können, führen wir ein spezielles Sinnbild „Lastenfahrrad“ ein, das die zuständigen Straßenverkehrsbehörden nutzen können.

Verkehrszeichen Radschnellwege

Das Verkehrszeichen „Radschnellweg“ soll in die StVO aufgenommen werden, um die Kennzeichnung von Radschnellwegen auch unabhängig von der Fahrbahnbeschaffenheit, wie beispielsweise auf sandigem Untergrund, möglich zu machen.

Die neuen "Fahrrad"-Verkehrszeichen im Überblick. (Foto: BMVI)
Die neuen “Fahrrad”-Verkehrszeichen im Überblick. (Foto: BMVI)

Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen

Die Straßenverkehrsbehörden können – wie beispielsweise an Engstellen – ein Überholverbot von einspurigen und mehrspurigen Fahrzeugen (wie Fahrrädern) für mehrspurige Kraftfahrzeuge anordnen. Hierfür wird ein neues Verkehrszeichen eingeführt.

Erweiterung der Erprobungsklausel

Bislang haben die Länder bereits die Möglichkeit, verkehrsregelnde oder verkehrssichernde Maßnahmen zeitlich und örtlich begrenzt zu erproben. Die Durchführung solcher Verkehrsversuche wird durch die StVO-Novelle vereinfacht. Eine weitergehende Öffnung des Straßenverkehrsrechts für Verkehrsversuche bedarf einer Änderung auf Gesetzesebene, die in einem weiteren Schritt im Jahr 2020 angegangen werden soll.

Vermehrte Öffnung von Einbahnstraßen für Radfahrende in Gegenrichtung

Im Rahmen einer Gesamtüberarbeitung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO im Jahr 2020 sollen die zuständigen Straßenverkehrsbehörden verstärkt zur Prüfung der Öffnungsmöglichkeit von Einbahnstraßen in Gegenrichtung für Radfahrende aufgerufen werden. Ziel ist es, hierdurch die Zahl der in Gegenrichtung freigegebenen Einbahnstraßen zu vergrößern.

Carsharing und elektrisch betriebene Fahrzeuge: Maßnahmen für saubere Mobilität

Das BMVI schafft Vorteile für Carsharing-Fahrzeuge, um diese Form der Mobilität besonders zu fördern. Die geplanten Änderungen der StVO beruhen auf dem Carsharinggesetz, das die Voraussetzungen für die zuständigen Straßenverkehrsbehörden schafft, um Parkplätze rechtssicher für das Carsharing auszuweisen. Eingeführt werden unter anderem ein neues Sinnbild, das als Grundlage für Zusatzzeichen Carsharing-Fahrzeugen bevorrechtigtes Parken ermöglicht, und eine Plakette zur Kennzeichnung der Carsharing-Fahrzeuge, die gut sichtbar an der Windschutzscheibe zu befestigen ist.

Parkflächen für elektrisch betriebene Fahrzeuge

Die StVO-Novelle stellt klar, dass die zuständigen Straßenverkehrsbehörden Parkflächen für elektrisch betriebene Fahrzeuge durch ein Sinnbild auf der Fahrbahn hervorheben können.

Zwar wurde die Freigabemöglichkeit des Bussonderfahrstreifens für mehrfachbesetzte Personenkraftwagen gestrichen. Das neu eingeführte Sinnbild können die Straßenverkehrsbehörden jedoch fortan beispielsweise für die Durchführung von Verkehrsversuchen verwenden.

Zur Förderung der Elektromobilität ist die StVO um einige Zeichen und Vorschriften erweitert worden. (Grafik: BMVI)
Zur Förderung der Elektromobilität ist die StVO um einige Zeichen und Vorschriften erweitert worden. (Grafik: BMVI)

Ausdrückliches Verbot von Blitzer-Apps

In der StVO-Novelle wird ausdrücklich festgeschrieben, dass Fahrzeugführende Blitzer-Apps, zum Beispiel auf Smartphones oder in Navigationssystemen, während der Fahrt nicht verwenden dürfen. Dies galt schon zuvor, wird jetzt nochmal deutlich klargestellt.

Neue Regelungen für Großraum- und Schwertransporte

Für die Beantragung von Erlaubnissen und Ausnahmegenehmigungen für Großraum- und Schwertransporte ändert sich die Regelung zur zuständigen Behörde. Außerdem gibt es künftig bundeseinheitliche Gebühren. Diese Regelungen treten erst im Januar 2021 in Kraft.

Neue Regelungen für Bußgelder

Mit der StVO-Novelle werden neue oder erhöhte Geldbußen einhergehen – insbesondere für das verbotswidrige Parken auf Geh- und Radwegen sowie das nunmehr unerlaubte Halten auf Schutzstreifen und das Parken und Halten in zweiter Reihe. Für diese Verkehrsverstöße wurden die Geldbußen von derzeit ab 15,- Euro auf bis zu 100,- Euro erhöht. Bei schwereren Verstößen ist darüber hinaus der Eintrag eines Punktes in das Fahreignungsregister vorgesehen: wenn durch das verbotswidrige Parken oder Halten in zweiter Reihe und auf Fahrradschutzstreifen oder Parken auf Geh- und Radwegen andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden, eine Sachbeschädigung erfolgt ist oder das Fahrzeug auf dem Geh- oder Radweg länger als eine Stunde parkt.
Die Einstufung des Verstoßes erfolgt durch die zuständigen Behörden vor Ort.

Parken und Halten

Darüber hinaus werden auch die Geldbußen für das unberechtigte Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz von 35,- auf 55,- Euro angehoben. Außerdem wird ein neuer Tatbestand für das unberechtigte Parken auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge eingeführt (Verwarngeld: 55,- Euro). Auch die Geldbuße für das rechtswidrige Parken an engen oder unübersichtlichen Straßenstellen bzw. im Bereich einer scharfen Kurve wird von 15,- auf 35,- Euro angehoben. Der allgemeine Halt- und Parkverstoß wird statt bis zu 15,- Euro mit einer Sanktion bis zu 25,- Euro geahndet.

Mehr Kohle: Für einige Vorschriften wurden die Bussgelder markant angehoben. (Grafik: BMVI)
Mehr Kohle: Für einige Vorschriften wurden die Bussgelder markant angehoben. (Grafik: BMVI)

Rettungsgasse

Auch wird das unerlaubte Nutzen einer Rettungsgasse genauso verfolgt und geahndet wie das Nichtbilden einer Rettungsgasse. Es drohen Bußgelder zwischen 200,- und 320,- Euro sowie ein Monat Fahrverbot. Außerdem droht für diese Verstöße die Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister. Neu ist auch die Verhängung eines Fahrverbots für das Nichtbilden einer Rettungsgasse auch ohne Verwirklichung einer konkreten Gefahr oder Behinderung.Daneben werden weitere Geldbußen angehoben. Es werden insbesondere bei fehlerhaften Abbiegevorgängen oder einer Sorgfaltspflichtverletzung beim Ein- und Aussteigen die Geldbußen verdoppelt.

Geschwindigkeitsverstoß

Bei geringeren Geschwindigkeitsverstößen als bisher wird ein Monat Fahrverbot verhängt. Dies gilt innerorts nun bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h.

Sonstige Regelverstöße

Auch die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, linksseitig angelegten Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird statt bis zu 25,- Euro mit bis zu 100,- Euro Geldbuße geahndet.
Auch das sogenannte Auto-Posing kann wirksam geahndet werden: Durch die StVO-Novelle kann die Geldbuße für das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie dem unnützen Hin- und Herfahren von bis zu 20,- Euro auf bis zu 100,- Euro angehoben werden. Hinweis: Alle hier abgebildeten Sinnbilder und Verkehrszeichen werden neu in die StVO eingeführt.

Infos:  Zur Webseite des BMVI

Quelle: Pressemitteilung BMVI