Alte Papierführerscheine müssen bis 2030 auf EU-Führerschein im Plastikkarten-Format umgetauscht werden. (Foto: Bundesrat / Panther-Media Oliver Berg)

Alte Papierführerscheine müssen bis 2030 in EU-Führerscheine im Plastikkarten-Format umgetauscht werden. (Foto: Bundesrat / Panther-Media Oliver Berg)

EU-Regeln zum Führerscheinumtausch werden umgesetzt – Tauschfristen in Deutschland

Recht & Gesetz, Verkehr

Der Bundesrat hat sich für die Umsetzung einer zwingenden EU-Vorgabe zum Umtausch alter Führerscheine in EU-Plastikkarten bis 2033 in der Praxis eingesetzt. Der Fristenplan dazu ist ab 19. März als Gesetz in Kraft.

Umtausch alter Papierführerscheine

Um den Umtauschprozess für die rund 43 Millionen Führerscheininhaber zeitlich zu entzerren, fordert der Bundesrat einen gestaffelten Umtausch der Führerscheindokumente nach einem differenzierten Stufenplan: Die rund 15 Millionen alten Papierführerscheine, die vor dem Jahr 1999 ausgestellt worden sind, sollen ab 2022 gestaffelt nach Geburtsjahrgängen umgetauscht werden – beginnend mit dem Jahrgang 1953. Ältere Führerscheininhaber sind von der Pflicht zum vorgezogenen Umtausch befreit. Für die etwa 28 Millionen ab dem Jahr 1999 ausgestellten Kartenführerscheine sieht der Bundesratsbeschluss den Umtausch nach dem jeweiligen Alter der Dokumente vor.

Engpässe vermeiden

Ziel ist es, bis zum Jahr 2028 möglichst viele Alt-Führerscheine umzutauschen, da ab diesem Zeitpunkt auch die seit 2013 neu ausgestellten Führerscheinkarten ihre Gültigkeit verlieren und erneuert werden müssen. Die vorgezogenen Umtauschfristen sollen die Behörden in die Lage versetzen, die ungeheure Masse an Dokumenten zu bewältigen und lange Wartezeiten für die Bürgerinnen und Bürger zu vermeiden.

Fahrerlaubnis bleibt unberührt

In einer begleitenden Entschließung betont der Bundesrat, dass die EU-Umtauschpflicht sich nur auf den Führerschein als Nachweisdokument bezieht – die jeweiligen Fahrerlaubnisse an sich gelten weiterhin unbefristet. Beim Umtausch erfolgt also keine neue Prüfung. Der Bundesrat bedauert, dass die Öffentlichkeit bislang nicht ausreichend über die zwingenden EU-Vorgaben informiert wurde. Er bittet die Bundesregierung, dies umgehend nachzuholen. Die Bundesregierung hat den Fristenplan zum Führerscheinumtausch umgesetzt und die geänderte Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet. Sie ist in weiten Teilen seit 19. März 2019 in Kraft.

Hier die Fristen zum Führerscheinumtausch

Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:

Geburtsjahr des FahrerlaubnisinhabersTag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
vor 1953 19.1.2033
1953 - 1958                                                19.1.2022
1959 - 1964
19.1.2023
1965 - 1970 19.1.2024
1971 oder später19.1.2025

Führerscheine, die nach dem 2. Januar 1999 ausgestellt worden sind:

Geburtsjahr des FahrerlaubnisinhabersTag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999 - 200119.1.2026
2002 - 2004                                            19.1.2027
2005 - 2007
19.1.2028
200819.1.2029
200919.1.2030
200919.1.2030
201019.1.2031
201119.1.2032
2012- 18.1.2013 19.1.2033