Nach langem Ringen liegen jetzt die technischen Vorschriften zur Nachrüstung von Dieselfahrzuegen auf dem Tisch. (Foto: Archiv-D.C.I.)

Nach langem Ringen liegen jetzt die technischen Vorschriften zur Nachrüstung von Dieselfahrzeugen auf dem Tisch. (Foto: Archiv-D.C.I.)

Technische Vorschriften für Hardware-Nachrüstungen bei Diesel-Pkw liegen jetzt vor

Diesel, Menschen, Nachrüstung, Politik

Am Jahresende ziehen viele Bilanz, um das abgelaufenene Jahr einzuordnen. Vielleicht hat das auch Bundesverkehrsminister Scheuer gemacht und festgestellt, dass seine Bilanz eher traurig ausfällt. Zumindest in Sachen Umweltschutz und Dieselgate. Da musste er zur Aufbesserung der Bilanz noch mal ordentlich einen raushauen: Nach nur knapp zwei Jahren hat sich sein Ministerium auf die technischen Vorschriften für die Hardware-Nachrüstung geeinigt und legt diese nun vor. Damit definiert der Bund auf 30 Seiten, welche technischen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) die Veränderung an den Fahrzeugen genehmigt.

Laut den Richtlinien müssen Umrüstfirmen nun nachweisen, dass Diesel-Pkw nicht mehr als 270 Milligramm Stickoxide pro Kilometer ausstoßen, wenn sie mit den SCR-Systemen nachgerüstet wurden.

Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer: “Jetzt ist die Nachrüstindustrie am Zug, wirksame Systeme zu entwickeln, mit denen alle Grenzwerte und Vorschriften eingehalten werden. Sofern diese erfüllt sind, wird das Kraftfahrt-Bundesamt schnellstmöglich die Genehmigung erteilen, damit die Nachrüst-Systeme zeitnah auf dem Markt angeboten werden können.”

Hardware-Nachrüstungen zur Minderung der NOx-Emissionen im Straßenverkehr sind Teil des „Konzepts für saubere Luft und die Sicherung nachhaltiger Mobilität in unseren Städten“ – für Busse des ÖPNV, schwere Kommunalfahrzeuge, für Handwerker- und Lieferfahrzeuge und für Pkw. Das Konzept sieht dazu vor, dass Fahrzeughalter in den besonders belasteten Regionen – im Fall erforderlicher Verkehrsbeschränkungen – Angebote bekommen, wie sie ihre Mobilität erhalten können. Hierzu zählt unter anderem die Möglichkeit, dass Kraftfahrzeuge mit Dieselantrieb der Schadstoffklassen “Euro 4” und “Euro 5” von Verkehrsbeschränkungen ausgenommen werden können, wenn diese im realen Fahrbetrieb weniger als 270 mg NOx pro Kilometer ausstoßen.

Die Bundesregierung hat für die Hardware-Nachrüstsysteme für Diesel-Pkw ein geeignetes Prüf- und Nachweisverfahren entwickelt, das Grundlage für die Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ist und in 2019 schnellstmöglich als Anlage in die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) aufgenommen wird. Die Erteilung einer ABE durch das KBA wird bereits im Vorgriff auf die StVZO-Änderung auf Basis der hier veröffentlichten Prüf- und Nachweisvorschriften möglich sein.

Hinsichtlich der Machbarkeit von Hardware-Nachrüstungen bei Pkw hatte sich bereits die Expertenrunde 1 des Nationalen Forums Diesel mit den technischen und rechtlichen Fragestellungen beschäftigt. Der Abschlussbericht wurde am 20. November 2018 abschließend behandelt. Die technischen Vorschriften für Hardware-Nachrüstungen bei Pkw werden Anfang Januar 2019 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Soweit die Stellungnahme des BMVI vom 28. 12. 2018.

Hier können die technischen Anforderungen als PDF heruntergeladen werden

Automobilindustrie sperrt sich weiter gegen Nachrüstung

Reflexartig kam der Aufschrei der deutschen Automobilindustrie, allen voran Volkswagen, die sofort verkündeten, dass alle Garantien mit dem Einbau einer solchen Anlage erlöschen werden. Seinen Kunden rät der Konzern von einer Hardware-Nachrüstung durch Drittanbieter ab. Die dauerhafte Funktionssicherheit der Technik sei nicht zu gewährleisten, warnte VW-Entwicklungsvorstand Frank Welsch. BMW und die ausländischen Hersteller wollen ebenso von einer Nachrüstung nichts wissen und drohen mit Verlust der Garantie beim Einbau solch einer Anlage von Drittanbietern.

Nachdem es jetzt eine Regelung für Lieferfahrzeuge und Pkw gibt, hat das D.C.I. natürlich umgehend beim BMVI nachgefragt, ob die Regelung, die für “Diesel-Pkw” vorgelegt wurde, auch für M1-Fahrzeuge wie Wohnmobile gilt, die auf leichten Transporten basieren. Eine Antwort steht noch aus.

Infos: Zur Webseite des Bundesverkehrsministeriums