Dieselgate bei Fiat? Die Staatsanwaltschaft Frankfurt ermittelt wegen illegaler Abschalteinrichtungen bei Ducato & Co. (Foto: Fiat Professional)

Dieselgate bei Fiat? Die Staatsanwaltschaft Frankfurt ermittelt wegen illegaler Abschalteinrichtungen bei Ducato & Co. (Foto: Fiat Professional)

Fiat Diesel-Abgasskandal – Erstes Urteil

Diesel, Wohnmobil

Im Diesel-Abgasskandal ist Fiat Chrysler Automobiles (FCA, jetzt Stellantis) erstmals verurteilt worden. Das Landgericht Koblenz entschied am 1. März 2021, dass FCA wegen vorsätzlicher und sittenwidriger Schädigung nach §826 BGB dem Kläger eines Wohnmobils Schadensersatz zu bezahlen hat (Az. 12 O 316/20).

  • Fiat-Chrysler im Diesel-Abgas-Skandal erstmals verurteilt  
  • FCA muss dem Kläger 52.484,12 Euro bezahlen.
  • Der Verbraucher muss sich eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.
  • Da FCA sich zur Klage und den Vorwürfen nicht geäußert hatte, fällte das Gericht ein Versäumnisurteil.

Die Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wertet das Urteil als verbraucherfreundlichen Meilenstein in der juristischen Aufarbeitung des Abgasskandals. Der Skandal ist für Dr. Stoll & Sauer mit dem bei VW vergleichbar. Kanzlei rät betroffenen Verbrauchern zu einer anwaltlichen Beratung in ihrem kostenlosen Online-Check. Die Kanzlei gehört zu den führenden im Diesel-Abgasskandal.

Erstes FCA-Verfahren liegt bereits am OLG Karlsruhe

Die juristische Aufarbeitung des Diesel-Abgasskandals bei FCA schreitet voran. Ein erstes Verfahren der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer befindet sich bereits in der Berufung am Oberlandesgericht Karlsruhe. Das Landgericht Koblenz hat jetzt FCA erstmals verurteilt.

Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer fasst das Urteil kurz zusammen:

  • Der Kläger kaufte am 23. Mai 2017 ein Wohnmobil des Herstellers Roller Team. Das Modell Zefiro 266TL ist mit einem für das Basisfahrzeug Fiat Ducato typischen 2,3-Liter-Motor mit 150 PS der Euronorm 6 ausgestattet.
  • Der Motor ist so konstruiert worden, dass die gesetzlich vorgeschriebene Abgasnachbehandlung etwa 22 Minuten nach jedem Motorstart deaktiviert wird. Da der Testlauf auf einem Abgasprüfstand nur zirka 20 Minuten andauert, führt die Deaktivierung der Abgasnachbehandlung dazu, dass in der Prüfungssituation der Anschein vermittelt wird, das Fahrzeug würde den für Fahrzeuge der Euro-6-Klasse gesetzlich vorgeschriebenen Mindestgrenzwerten für NOx-Mengen (80mg/km) genügen. Tatsächlich beträgt das reale Abgas-Emissionsverhalten insgesamt das 9- bis 15-Fache und übersteigt somit beträchtlich die Grenzwerte, die bei 80 Milligramm pro Kilometer liegen.
  • Das Gericht folgte dem Antrag des Klägers. Dem Verbraucher steht gegen FCA ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 826 BGB zu. FCA hat gegen die guten Sitten verstoßen und dem Verbraucher vorsätzlich Schaden zugefügt. FCA ist zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet.
  • FCA muss 52.484,12 Euro nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit bezahlen. Im Gegenzug stellt der Kläger das Wohnmobil zur Verfügung.
  • Der Verbraucher muss sich eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.
  • Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Rechtsprechung im Abgasskandal ist eindeutig auf Verbraucherseite

Die Verbraucher-Kanzlei Dr. Stoll & Sauer macht klar, dass die Chancen der Verbraucher sehr gutstehen, Autobauer vor deutschen Gerichten zur Rechenschaft zu ziehen und auch den Händler in der Gewährleistungsfrist zur Rücknahme des Fahrzeugs zu bewegen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem verbraucherfreundlichen Beschluss bereits am 28. Januar 2020 (Az. VIII ZR 57/19) den Weg dazu bereitet. Das OLG Celle hat ganz aktuell am 17. Februar 2021 in einem Beschluss ebenfalls die Sichtweise des obersten Gerichts unterstrichen (Az. 7 U 20/20). Hier die aktuelle Rechtsprechung von Dr. Stoll & Sauer kurz zusammengefasst:

  • Eine Rückabwicklung eines Kaufvertrags in der Gewährleistung ist möglich, wenn das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung ausgestattet ist. Die unzulässige Abschaltvorrichtung ist ein Mangel am Fahrzeug. Zum Beweis ist nicht einmal ein Rückruf des KBA notwendig. Denn der BGH vertritt die Auffassung, dass „greifbare Anhaltspunkte für die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht erst dann gegeben (sind), wenn das Kraftfahrtbundesamt (…) eine Rückrufaktion angeordnet hat. Die Gewährleistung dauert bei Neufahrzeugen zwei Jahre ab Übergabe des Fahrzeugs.
  • Doch wie lässt sich der Sachmangel „unzulässige Abschalteinrichtung“ nachweisen? Für die schlüssige Darlegung eines solchen Mangels ist also nach der Rechtsprechung des BGH nicht einmal das Vorliegen einer Umrüstungsanordnung durch das Kraftfahrtbundesamt erforderlich. Natürlich braucht es einen substantiierten Klägervortrag. Doch gerade bei Fiat-Chrysler gibt es genügend Hinweise und Untersuchungen, die den Verdacht auf unzulässige Abschalteinrichtungen mehr als erhärtet haben.
  •  Wie sieht der BGH das Thema Mangel? Die Manipulation an der Abgasreinigung kann dazu führen, „dass die Zulassungsbehörde eine Betriebsuntersagung oder -beschränkung vornimmt, weil das Fahrzeug wegen einer gegen Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG verstoßenden Abschalteinrichtung nicht dem genehmigten Typ entspricht“. Also: Die mögliche Stilllegung des Fahrzeugs aufgrund einer unzulässigen Abgasmanipulation genügt, damit ein Mangel festgestellt werden kann.
  • Hat der Autobauer durch falsche oder unvollständige Angaben die Typgenehmigung für das Fahrzeug erschlichen, liegt eine Täuschung des Verbrauchers vor. So hat der BGH im ersten VW-Verfahren am 25. Mai 2020 (Az. VI ZR 252/19) entschieden und VW wegen vorsätzlicher und sittenwidriger Schädigung nach §826 BGB zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass sich diese Ausführungen auch auf den Diesel-Abgasskandal bei Fiat-Chrysler und Iveco übertragen lassen. Eine unzulässige Abschalteinrichtung stellt für den BGH generell einen Sachmangel dar. Ein entsprechender Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes ist nicht nötig, um den Sachmangel zu beweisen. Hier erwarten Gerichte einen schlüssigen Vortag, der von den Anwälten der Autobauer erwidert werden muss. Auch das hat der BGH in seinem Beschluss vom 28. Januar 2020 (Az.  VIII ZR 57/19) unterstrichen. 

Quelle: PM RA Stoll & Sauer

Weitere Informationsquellen

Unser Bericht über Plusminus

Unser Bericht über Fahrzeuge – Welche Modelle sollen betroffen sein?

Unser Bericht über das EuGH-Urteil – Abschaltvorrichtungen illegal

Kraftfahrtbundesamt – Rückrufdatenbank